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BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

[ Auszug: (1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgege ... ]